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Anmeldungen

Institutionen

Verschiedene Behörden und Institutionen sind von der Aufnahme der Geschäftstätigkeit zu unterrichten.

Zuständig sind für

  • die Eintragung in das Handelsregister: das Amtsgericht
  • die Genehmigung eines Gewerbes: das Gewerbeamt
  • die Mitteilung einer Betriebsnummer: das Arbeitsamt
  • die Mitteilung der Steuernummer: das Finanzamt
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Außerdem sind die Gründer verpflichtet,

  • der Berufsgenossenschaft die Selbstständigkeit anzuzeigen,
  • bei der Krankenkasse die Mitarbeiter anzumelden,
  • das Unternehmen in der zuständigen Berufskammer anzumelden und
  • der Rentenversicherung sozialversicherungspflichtige Mitarbeiter zu melden.

Für einige Gewerbezweige bestehen besondere Genehmigungspflichten (Auskünfte gibt das Gewerbeamt). Das Gewerbeamt informiert nach Ihrer Anmeldung die anderen Behörden. Nehmen Sie trotzdem selbst telefonisch Kontakt auf. Das vermeidet lange Wege bei Rückfragen.

Beachten Sie, dass für Ausländer bei der Gewerbeanmeldung teilweise spezielle Regelungen gelten.

Neben den behördlichen Anmeldungen sind Mitteilungen über die Aufnahme der Geschäftstätigkeit auch an andere Einrichtungen notwendig.

Zuletzt verändert: 23.11.2005, 14:52 Uhr
 

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