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Wettbewerbsrecht

Als Unternehmer sind Sie für Ihre Produkte und für das Auftreten Ihres Unternehmens auf dem Markt in der Auseinandersetzung mit den Konkurrenten und gegenüber Ihren Kunden verantwortlich. Hierbei gilt es, verschiedene gesetzliche Regelungen zu beachten.

Das Wettbewerbsrecht findet auf jede geschäftliche Handlung und auf Werbung Anwedung, welche der Absatzförderung eigener Produkte oder Dienstleistungen dient.

Ein sehr wichtiger Gesichtspunkt ist das Verbot der Irreführung, für welches im Gesetz eine Vielzahl von aufgezählten Beispielen ausdrücklich genannt wird.

Soweit es sich um eines der genannten Beispiele handelt, gelten auch kleinere Gesetzesverstöße als relevanter Wettbewerbsverstoß.

Grundsätzlich sind solche Handlungen und Werbung unzulässig, die nicht der dem Unternehmen obliegenden fachlichen Sorgfalt entspricht und zusätzlich geeignet ist, die Fähigkeit des Verbrauchers, sich auf Grund von Informationen zu entscheiden, spürbar zu beeinträchtigen. Dies gilt insbesondere dann, wenn diese Informationen den Verbraucher dazu verleiten, andere Entscheidungen zu treffen, als er dies bei einer sachgerechten Entscheidung getan hätte.

Ein wichtiger Aspekt ist jedoch auch, dass ein Unternehmen auch zur umfassenden sachgerechten Information verpflichtet ist und das Unterlassen der Weitergabe wesentlicher Informationen wettbewerbswidrig ist.

Das Produkthaftungsgesetz regelt die Haftung des Herstellers einer Sache, zu der z. B. auch Computersoftware gehört, soweit sie auf Datenträgern wie CD-ROM oder Diskette gespeichert sind. Diese Regelungen gelten u. U. auch für den Importeur einer Ware, soweit der Hersteller des Produktes nicht zu ermitteln ist.

Irreführende Werbung, z. B. durch unrichtige Preisangaben, kann Gegenstand wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen oder gerichtlicher Schritte sein, die schnell in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes münden können. Daher ist jedes Handeln im Verkehr im Verhältnis zu dem Konkurrenten, rechtswidrig, wenn es unlauter ist.

Darüber hinaus ergibt sich für den Bereich des Verkaufes von Gütern von Verbrauchern z. B. über das Internet oder per Telefon die Möglichkeit der Anwendung der Regelungen über den Fernabsatz.

Zuletzt verändert: 21.05.2010, 16:41 Uhr
 

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