Stille Gesellschaft
Die Stille Gesellschaft ist keine Rechtsform im gesellschaftsrechtlichen Sinne, sondern eine Innengesellschaft. Sie tritt nicht nach außen auf.
Sie wird verwendet, um Unternehmen zusätzliches Eigenkapital zuzuführen und beschreibt die Rechte und Pflichten der Gesellschafter, die sich über die Stille Gesellschaft an einer bestehenden Gesellschaft beteiligen wollen.
In der Regel beteiligt sich hierbei ein Kapitalgeber an einem bestehenden Gewerbe mit einer Einlage, die in der Bilanz des Unternehmens als Eigenkapital ausgewiesen wird. Der Kapitalgeber erhält dafür entweder eine reine Gewinnbeteiligung (typische stille Beteiligung) oder auch eine Verlustbeteiligung und eine Verzinsung des eingesetzten Kapitals (atypische stille Beteiligung).
In Abhängigkeit davon, ob eine Verlustbeteiligung durch den stillen Gesellschafter ausgeschlossen ist, wird die stille Beteiligung, nach Abgabe einer Rangrücktrittserklärung durch die Geldgeber, als Eigenkapital (mit Verlustbeteiligung) oder Fremdkapital (ohne Verlustbeteiligung) interpretiert.
Die Stille Gesellschaft ist einfach und flexibel handhabbar, es bestehen keine Formvorschriften. Bei einer AG muss die Zustimmung der Hauptversammlung eingeholt und die Stille Gesellschaft im Handelsregister angemeldet werden.
Der Stille Gesellschafter wird sich im Gesellschaftsvertrag Kontrollrechte, wie etwa die Einsicht in die Bücher, einräumen lassen. Wie weit die Kontrolle oder Mitsprache geht, hängt von einzelvertraglichen Regelungen ab.
Fazit:
- Ideale Finanzierungsmöglichkeit für Unternehmen, die zusätzliches Eigenkapital suchen.
- Ideale Möglichkeit zur Investition in eine Gesellschaft, ohne aktiv am Geschäftsbetrieb teilhaben zu müssen.

