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Offene Handelsgesellschaft (OHG)

Die Gründung einer OHG (Offene Handelsgesellschaft) erfolgt durch einen formlosen Gesellschaftsvertrag, der den Zusammenschluss mehrerer Kaufleute dokumentiert, die einen nach Art und Umfang "eingerichteten Gewerbebetrieb" (Mindestangaben: Gesellschafter, Einlagen, Stimmrecht, Regelungen zur Auszahlung der Gewinne, wenn abweichend vom HGB, d. h. einmal jährlich, gewünscht) betreiben.

Mit Abschluss des Vertrages ist die OHG aber erst im sog. Innenverhältnis zustande gekommen. Um die Außenwirkung zu erzielen, muss die Eintragung ins Handelsregister erfolgen, d.h. die Eintragung hat die vorgenannte konstituierte Wirkung. Vorher können die Gesellschafter beispielsweise noch nicht im Namen der OHG nach außen auftreten und handeln.

Die Firma wird unter ihrem Namen (Nachname eines Gesellschafters plus Zusatz wie "OHG", "& Co.", etc.) im Handelsregister eingetragen. Weitere Angaben betreffen die Gesellschafter (Namen, Wohnort, Stand ...).

Da die Gesellschafter als Vollkaufleute gelten, muss auch die OHG die besonderen Vorschriften des HGB über Handelsbücher erfüllen. Für Rechtsgeschäfte der Gesellschafter untereinander und gegenüber Dritten sind daher die §§ 105 ff. HGB zu beachten. Ergänzend greifen die Vorschriften des BGB. Die Regelungen, die das sog. Innenverhältnis betreffen, können abweichend von den gesetzlichen Regelungen im Gesellschaftsvertrag individuell geregelt werden. Der Gesellschaftsvertrag muss jedoch nicht notariell beglaubigt werden.

Eine einseitige Änderung des einmal geschlossenen Gesellschaftsvertrages ist nicht möglich. Hierzu ist immer das Einverständnis aller Gesellschafter erforderlich. Daher empfiehlt sich vor der Unterzeichnung des Vertrages unbedingt eine qualifizierte Rechtsberatung durch einen Anwalt oder Notar.

Fazit:

  • Die OHG ist für Unternehmen mit größerer wirtschaftlicher Bedeutung besser geeignet, da die OHG unter ihrem Firmennamen in jedem Falle Recht erwerben und Pflichten eingehen kann. Nach der Rechtsfähigkeit der GbR tritt dieser Vorteil allerdings in den Hintergrund.
  • In der Haftung bleiben trotzdem - wie bei der GbR - die einzelnen Gesellschafter, und zwar unbeschränkt mit ihrem gesamten persönlichen Vermögen.
  • Höherer Gründungsaufwand gegenüber dem der GbR. Dieser setzt sich u.a. aus Notarkosten, Eintragung ins Handelsregister und Kosten der Bekanntmachung zusammen. Ratsam ist es auch, durch einen Rechtsanwalt einen Vertrag für die OHG anfertigen zu lassen. Bezüglich der Kosten sollte man sich vorab erkundigen.
Zuletzt verändert: 12.04.2006, 17:20 Uhr
 

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