Limited
Seit der EuGH auch die geschäftliche Tätigkeit von Ltd. in Deutschland zugelassen hat, stellt sich die Frage, inwiefern diese Unternehmensform gegenüber deutschen Rechtsformen vorzugswürdig ist.
Für den allgemeinen Geschäftsverkehr ist zu sagen, dass diese Rechtsform auf erhebliche Zurückhaltung trifft, da grundsätzlich vermutet wird, dass die Wahl der Rechtsform nur dem geringeren Kapitalaufwand geschuldet ist. Aufgrund des verringerten Kapitalaufwands sollte daher geprüft werden, ob nicht die Rechtsform der GmbH vorzugswürdig ist.
Die Risiken, die die Nutzung der Ltd. mit sich bringt, sind nicht unerheblich. Gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten sind zwingend vor englischen Gerichten auszutragen, das englische Gesellschaftsrecht ist beratungsintensiver, da es auf einem umfangreichen Fallrecht zu verschiedenen Fragen wie z.B. Vertretungsbefugnissen, Bestellung und Abberufung beruht.
Des weiteren ist zu beachten, dass die Durchgriffshaftung eines Geschäftsführers sehr viel höher ist und damit die zunächst vorteilhafte Haftungsbegrenzung durchbrochen wird.
Auch ist die Geschäftsführung einer Ltd. nicht unproblematisch, da diese grundsätzlich bei wichtigen Geschäften gemeinschaftlich durch Director und den zwingend vorgesehenen "(nominee) secretary" durchgeführt werden müssen.
Fasst man die Vor- und Nachteile der verschiedenen Rechtsformen zusammen, so ergibt sich auf der einen Seite eine kostengünstigerer Gründungsaufwand aufgrund des verminderten Eigenkapitals. Im Laufe der Zeit stehen diesem jedoch erheblich höhere Aufwendungen durch Beratungen gegenüber. Darüber hinaus ist zur Zeit noch ein erhebliches Risiko bei der Durchgriffshaftung gegeben, da die Gläubiger schützenden Vorschriften als sehr viel strenger anzusehen sind.
Vorteile mag eine Ltd. dann zu haben, wenn man mit solchen Ländern Handel treibt, welche diese Gesellschaftsformen kennen und besonders schätzen. Für Unternehmen, die ein rein auf Deutschland beschränktes Geschäft betreiben wollen, sprechen Imagegründe aber erheblich dagegen.

