Kommanditgesellschaft (KG)
Im Unterschied zur GbR oder OHG, bei denen die Rechtsposition der Gesellschafter zueinander völlig identisch ist (alle Gesellschafter haften unbeschränkt und haben entsprechend den gesetzlichen Regelungen die gleichen Rechte und Pflichten), besitzen die Gesellschafter einer KG unterschiedliche Haftungsverpflichtungen sowie damit einhergehend unterschiedliche Rechte und Pflichten hinsichtlich der Geschäftsführung.
§161 HGB besagt, dass (mindestens) ein Gesellschafter, der sog. Komplementär, für die Schulden der Gesellschaft unbeschränkt haften muss. Dafür hat dieser Komplementär auch die alleinige Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis und sämtliche Kontrollrechte. Gibt es mehrere Komplementäre, so führen alle gemeinschaftlich, es sei denn, die einzelvertragliche Regelung sieht etwas anderes vor.
Daneben muss die KG mindestens einen sog. Kommanditisten haben, dessen Haftung auf seine Einlage begrenzt ist. Aufgrund der Haftungsbegrenzung hat der Kommanditist gesetzlich keine Geschäftsführungs- oder Vertretungsrechte, sondern nur bestimmte beschränkte Kontrollrechte (z.B. Einsichtnahme in den Jahresabschluss und sonstige Geschäftsunterlagen).
Die Gründung der KG verläuft wie bei der OHG: Die Anmeldung zum Handelsregister durch alle Gesellschafter ist Pflicht. Alle persönlich haftenden Gesellschafter (auch die beschränkt haftenden) müssen namentlich und mit der Höhe ihrer Einlage eingetragen werden. Kommanditisten müssen nur gemäß ihrer Anzahl benannt werden. Der einzutragende Firmenname besteht aus dem Nachnamen eines Komplementärs und dem Zusatz KG. Die Kosten, die für die Eintragung ins Handelregister entstehen, sind abhängig von der Höhe des Einheitswertes der KG und betragen, wie bei der OHG, mindestens 100 Euro.
Auch die KG kann unter ihrem Firmennamen bestimmte Rechte erwerben und Pflichten eingehen. Dieses kann allerdings nur durch den vertretungsberechtigen Gesellschafter nach außen wirksam geregelt werden.
Fazit:
- Zu empfehlen für Unternehmen mit größerer wirtschaftlicher Bedeutung.
- Gründungskosten und -aufwand wie bei der OHG
- Hat zusätzlich zur OHG den Vorteil, Eigenkapital einwerben zu können, ohne weitere Geschäftsführungs- und Mitspracherechte abgeben zu müssen.

