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Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder BGB-Gesellschaft wird auch als "Mutter der Personengesellschaften" bezeichnet.

Ein Zusammenschluss von mehreren Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes begründet eine GbR, ohne dass es genau genommen irgendwelcher Formalitäten oder gar eines Vertrages bedarf.

Die Rechtsverhältnisse der GbR werden durch das BGB bestimmt. Die Sondervorschriften für die BGB-Gesellschaft finden sich unter den §§705 ff. BGB.

Das Vermögen der Gesellschaft ist "gesamthänderisch gebunden", d.h. alle Gesellschafter können nur gemeinsam darüber verfügen.

Für Schulden der Gesellschaft haftet jeder Gesellschafter unbeschränkt, auch mit seinem Privatvermögen.

Die Gesellschafter einer GbR sind keine Kaufleute im Sinne des HGB, da es sich ansonsten um eine OHG (§ 105 HGB) handeln würde, wenn eine GbR ein Handelsgewerbe betreibt. Daher steht der GbR keine Möglichkeit zum Registereintrag offen. Da die Gesellschaft also namentlich nicht im Handelsregister eingetragen werden kann, müssen die Gesellschafter unter ihrem Namen auftreten.

Aufgrund der Rechtssprechung des BGH kann eine GbR auch eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen und somit auch klagen und verklagt werden. Eine Haftungsbeschränkung auf das Vermögen der GbR ist aufgrund einer individuellen Beschränkung mit dem jeweiligen Kunden in einzelnen Fällen möglich, nicht aber durch eine generelle Haftungsbeschränkung im Gesellschaftsvertrag oder die Bezeichnung "GbR mbH".

Es ist anerkannt, dass bei einem Eintritt in eine GbR auch eine Haftung für bereits bestehende Schulden erfolgt. Aus diesem Grund sollte man sich sehr sorgfältig nach den bereits durchgeführten Geschäften und eventuellen Verbindlichkeiten erkundigen.

Fazit:

  • Minimaler Gründungsaufwand und geringe Kosten
  • Rechtlich nicht vorgeschrieben, aber unbedingt empfohlen wird ein Gesellschaftsvertrag
  • Gesellschafter haften unbeschränkt
  • Rechtliche Basis ungeeignet für Unternehmen mit wirtschaftlich bedeutsamem und mit Risiko behaftetem Geschäftsbetrieb
  • Die GbR eignet sich daher für kleine Gewerbebetriebe, deren Geschäftsvolumen einen HR-Eintragung nicht rechtfertigt.
Zuletzt verändert: 13.04.2006, 11:50 Uhr
 

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