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Einzelunternehmen

Bei Einzelunternehmen wird die unternehmerische Tätigkeit ohne weitere Teilhaber oder Partner, d.h. ohne gesellschaftliche Beteiligung anderer natürlicher oder juristischer Personen ausgeübt.

Für die rechtliche Einordnung der unternehmerischen Tätigkeit des Einzelunternehmens ist der Inhalt dieser Tätigkeit maßgeblich.

  • Übt das Einzelunternehmen eine Tätigkeit im Sinne des §1 HGB (sog. Handelsgewerbe) aus, so wird der Einzelunternehmer juristisch damit zum Kaufmann. Soweit er einen nach Umfang und Größe eingerichteten Geschäftsbetrieb unterhält, ist auch der Einzelkaufmann ein "Kaufmann" im Sinne des Handelsrechtes. Ist jedoch die Größe und der Umfang eines solchen Gewerbebetriebes nicht gegeben, bleibt lediglich die Möglichkeit der Eintragung als "eingetragener Kaufmann" (e. K.) mit der notwendigen Folge der Anwendbarkeit des Handelsrechtes. Ein Kaufmann, auf welchen das HGB anwendbar ist, muss damit insbesondere die Regelungen zu dem von ihm zu nutzenden Namenszusatz beachten.
  • Fällt eine unternehmerische Tätigkeit nicht unter §1 HGB, so kann jedoch der Gewerbebetrieb als solcher trotzdem nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordern. Mit der Eintragung seiner Firma in das Handelsregister wird der Unternehmer dann zum Soll-Kaufmann.

Die anderen Fälle sind nichtkaufmännische Einzelunternehmer.

Der Einzelunternehmer haftet mit seinem gesamten Vermögen (auch dem privaten) für seine unternehmerische Tätigkeit.

Fazit:

  • Minimaler Gründungsaufwand
  • Unbeschränkte Haftung
Zuletzt verändert: 12.04.2006, 17:16 Uhr
 

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