Aktiengesellschaft (AG)
Eine Aktiengesellschaft ist, wie die GmbH, eine Handelsgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit (sog. "juristische Person"). Ihre Gesellschafter, die Aktionäre, sind mit Einlagen an dem in Aktien zerlegten Grundkapital beteiligt. Wie bei der GmbH haftet den Gesellschaftsgläubigern gegenüber lediglich das Grundkapital der AG, die Aktionäre haften nicht persönlich für Verbindlichkeiten der Gesellschaft.
Die AG entsteht, wie die GmbH, erst mit der Eintragung in das Handelsregister.
Das Mindestkapital einer AG beträgt 50.000 Euro.
Die Aktie verkörpert das Anteilsrecht und ist grundsätzlich frei übertragbar. Es gibt börsennotierte und nicht börsennotierte AGs. Die Aktionäre erhalten als Anteilseigner ihre Gewinnanteile in Form von Dividenden. Aktionäre habe verschiedene Rechte, z. B. die Teilnahme an der Hauptversammlung, Stimm- und Auskunftsrechte und Anspruch auf Dividenden.
Die Organe der AG sind der Vorstand, der Aufsichtsrat und die Hauptversammlung.
- Der Vorstand leitet die Geschäfte der AG unter eigener Verantwortung. Er wird durch den Aufsichtsrat auf höchstens fünf Jahre bestellt. Er erstattet Bericht an den Aufsichtsrat und legt diesem z. B. den Jahresabschluss (und den Lagebericht) vor.
- Der Aufsichtsrat bestellt den Vorstand (und beruft ihn wieder ab) und überwacht ihn. Der Aufsichtsrat hat allerdings kein Weisungsrecht an den Vorstand! (Im Gegensatz zur GmbH: Hier besitzen die Gesellschafter ein Weisungsrecht gegenüber den Geschäftsführern!). Der Aufsichtsrat prüft den Jahresabschluss (und den Lagebericht) und beruft Hauptversammlungen ein.
- Die Hauptversammlung besteht aus den Aktionären der AG. Sie wählt die Mitglieder des Aufsichtsrates und beschließt auch über Grundfragen der AG. So müssen z. B. Satzungsänderungen durch die Hauptversammlung beschlossen werden. Die Aktionäre beschließen auch über die Verwendung des Bilanzgewinnes (Ausschüttung oder Thesaurierung).
Das Aktienrecht lässt inzwischen zu, dass auch eine Einzelperson eine AG direkt gründet (§2 AktG, neue Fassung). Allerdings bleibt das Mindestkapital in Höhe von 50.000 Euro vorgeschrieben. Werden diese nicht bei Gründung voll eingezahlt, so ist eine Bürgschaft für die volle Leistung des Grundkapitals zu erbringen. Im Zusammenhang mit der Einmann-AG ist auf Vereinfachungen der Hauptversammlung und auf die erweiterte Flexibilität bei der Frage der Mittelverwendung hinzuweisen. Hierzu sollten Sie Ihren Anwalt befragen.
Im Aktienrecht gelten wie auch in den anderen Bereichen des Gesellschaftsrechtes verschärfte Haftungsbedingungen. Danach reicht es nicht mehr aus, dass ein Unternehmensvorstand von Vorgängen im eigenen Unternehmen keine Kenntnis hat, sondern er haftet gemäß dem geltenden Grundsatz des "due care". Nutzt ein Unternehmen beispielsweise Software im eigenen Unternehmen, ohne ausreichend lizenziert zu sein, so führt dies dazu, dass der Vorstand auch schon haftet, wenn er es versäumt hat, ein entsprechendes Informationssystem zu installieren.
Fazit:
- Aufgrund der freien Übertragbarkeit der Aktien ist eine Publikumsgesellschaft und Börsenplatzierung möglich. Damit ist die Eigenkapitalfinanzierung auf breiter Basis darstellbar und es besteht eine geringe Abhängigkeit von Krediten.
- Die Unternehmenskontinuität ist dadurch gewährleistet, dass die Aktien unkompliziert gehandelt werden können.
- Die über die Organe durchgesetzte strikte Teilung der Verantwortungen beinhaltet klare Führungs- und Verantwortungsstrukturen. Die Rollen und Rechte bzw. Pflichten sind gesetzlich klar geregelt.
- Minderheitsaktionäre können wegen dem zwischengeschalteten Aufsichtsrat nicht die Ablösung des Vorstands durchsetzen.
- Für "kleine Unternehmer" mag es schwierig sein, das Grundkapital aufzubringen.
- Aufgrund der zahlreichen Vorschriften zur Kapitalsicherung und Mitbestimmung ist die AG relativ kompliziert konstruiert. Die "Kleine AG" hat einige Erleichterungen gebracht.

