Ausfallbürgschaft
- Der Gläubiger kann sich erst dann an den Bürgen wenden, wenn alle Vollstreckungsmaßnahmen gegen den ursprünglichen Schuldner ohne Erfolg geblieben sind.
- Der Gläubiger muss beweisen, dass ihm tatsächlich ein Ausfall entstanden ist.
- Der Bürge haftet jedoch nur für den noch ausstehenden Betrag.
Zuletzt verändert:
09.09.2005, 16:25 Uhr

