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Ausfallbürgschaft

  • Der Gläubiger kann sich erst dann an den Bürgen wenden, wenn alle Vollstreckungsmaßnahmen gegen den ursprünglichen Schuldner ohne Erfolg geblieben sind.
  • Der Gläubiger muss beweisen, dass ihm tatsächlich ein Ausfall entstanden ist.
  • Der Bürge haftet jedoch nur für den noch ausstehenden Betrag.
Zuletzt verändert: 09.09.2005, 16:25 Uhr
 

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