Gesellschafterdarlehen
Die Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft (GmbH, AG) sowie die Kommanditisten (KG) können ihrem Unternehmen ein Darlehen zur Verbesserung der Finanzierungssituation geben.
Gesellschafterdarlehen von Kommanditisten sind nur dann echte Darlehen, wenn das Haftungskapital von ihnen voll eingezahlt wurde.
Die Gesellschafterdarlehen sind wie normale Darlehen zu behandeln, d.h. es wird ein Darlehensvertrag mit allen erforderlichen Bestandteilen und Konditionen erarbeitet. Der jeweilige Gesellschafter/Kommanditist ist der Gläubiger, das Unternehmen der Schuldner.
Zuletzt verändert:
06.04.2006, 12:46 Uhr

