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Internationale Rechnungslegung

Im Juli 2002 wurde die Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (IAS-Verordnung) verabschiedet. Damit sind die kapitalmarktorientierten Unternehmen mit Sitz in der Europäischen Union verpflichtet, ihre Konzernabschlüsse nach den IFRS aufzustellen. Die IAS-Verordnung erlaubt den Mitgliedstaaten zudem, allen anderen Unternehmen für den Konzern- und/oder Jahresabschluss die Anwendung der IFRS zu gestatten oder vorzuschreiben.

Die IFRS verfolgen grundsätzlich eine andere Philosophie als die HGB-Regeln. Während bei dem deutschen HGB-Ansatz hauptsächlich die Gläubiger geschützt werden sollen, stellt der IFRS-Ansatz die Informationsbedürfnisse der Investoren in den Vordergrund.

Zum Schutz der Investoren sollen die Informationen

  • verständlich,
  • entscheidungsrelevant,
  • vergleichbar und
  • zuverlässig

dargestellt werden.

Der deutsche Gesetzgeber hat inzwischen das Handelsgesetzbuch durch das Bilanzrechtsreformgesetz (BilReG) an die IAS-Verordnung angepasst, womit nun alle kapitalmarktorientierten Mutterunternehmen nach § 315a HGB dazu verpflichtet sind, ihre Konzernabschlüsse nach IFRS aufzustellen. Unter diese Verpflichtung fallen gemäß § 315a Abs. 2 HGB auch Mutterunternehmen, die die Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einem organisierten Markt im Inland beantragt haben. Alle anderen Mutterunternehmen haben gemäß § 315a Abs. 3 HGB ein Wahlrecht, ihren Konzernabschluss nach IFRS aufzustellen.

Jahresabschlüsse sind auch weiterhin für Zwecke der Ausschüttungs- und Steuerbemessung nach den Vorschriften des HGB aufzustellen.

Detaillierte Informationen zur Internationalen Rechnungslegung finden Sie auf der Website der EU-Kommission.

Zuletzt verändert: 12.04.2006, 15:22 Uhr
 

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